Im Januar 2023 sind die Leitlinien für die Umweltkennzeichnung gemäß Artikel 219 Absatz 5 des Gesetzesdekrets vom 3. April 2006, Nummer 152, zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Kennzeichnungspflichten für Verpackungen durch die verantwortlichen Stellen in Kraft getreten, wie in der Entscheidung der Kommission 129/97 festgelegt. Im Folgenden sind die von OMAL S.p.A. verwendeten Verpackungsmaterialien aufgeführt.


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